Gesetzesänderungen

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26.02.2013:
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
Patientinnen und Patienten in Kraft getreten

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) will der Gesetzgeber die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern (in der Regel Ärzten und Krankenhäusern) sowie Krankenkassen stärken.

Patientenrechte im BGB:

Insbesondere im Arzthaftungsrecht gab es bisher keine einheitliche gesetzliche Grundlage. In den letzten Jahrzehnten hatte sich in diesem Bereich eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fragen der Einwilligung, Aufklärung und Dokumentation sowie nicht zuletzt der Beweislastverteilung bezüglich medizinischer Maßnahmen herausgebildet, welche der Gesetzgeber nunmehr im wesentlichen übernommen und in Gesetzesform gegossen hat.
Dazu ist der (medizinische) Behandlungsvertrag als eigener Vertragstypus in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen und in den §§ 630a-630h näher ausgestaltet worden:

a) Patienteninformation (§630c)

Bereits vor der Behandlung ist der Behandelnde verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise sämtliche wesentlichen Umstände, insbesondere Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapie und nach der Therapie zu ergreifende Maßnahmen zu erläutern.
Soweit dem Behandelnden Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß eine vollständige Übernahme der Behandlungskostendurch einen Dritten (insbesondere eine gesetzliche oder private Krankenversicherung) nicht gewährleistet ist, muß der Patient vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informiert werden.

b) Aufklärung (§630e)

Der Behandelnde hat den Patienten über sämtliche für die Einwilligung in die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen.
Die Aufklärung hat grundsätzlich durch den Behandelnden selbst und stets mündlich zu erfolgen, ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Papierform erhält.
Die Aufklärung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.
Schließlich muß die Aufklärung für den Patienten verständlich sein, d.h. sie muß in einem dem Patienten verständlichen Wortschatz veranschaulichend dargestellt sein.

c) Einwilligung (§630d)

Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme muß der Behandelnde die schriftliche Einwilligung des Patienten einholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist eine Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet.
Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, daß zuvor eine ordnungsmäße Aufklärung erfolgt ist.
Die Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

d) Dokumentation (§630f)

Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zwecke der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in schriftlicher oder elektronischer Form zu führen.
Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Eintrag erkennbar bleibt, wann und von wem die Änderungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die elektronische Patientenakte, weswegen vom Behandelnden nur eine manipulationsausschließende Software verwendet werden darf.
Der Behandelnde hat in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentliche Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Die Pflegedokumentation, bestehend unter anderem aus ärztlichen Verordnungen und Aufzeichnungen der pflegerischen Maßnahmen sowie Arztbriefe sind ebenfalls in die Patientenakte aufzunehmen.

e) Einsichtsrecht des Patienten (§630g)

Dem Patienten ist auf sein Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
Der Patient kann gegen Kostenerstattung auch Abschriften aus der Patientenakte verlangen.
Im Falle des Todes des Patienten stehen die vorstehend näher bezeichneten Rechte den Erben zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen zu, soweit dies nicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widerspricht.

f) Beweislast (§630h)

Das BGB enthält nun auch ausdrückliche Regelungen zur Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern. Diese Regelungen entsprechen im wesentlichen der bisher hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung:
Verwirklicht sich ein allgemeines Behandlungsrisiko, daß für den Behandelnden voll beherrschbar war und führt dieses zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Patienten, wird von einem Fehler des Behandelnden ausgegangen.
Begeht der Behandelnde einen groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit hervorzurufen, wird zu seinen Lasten vermutet, daß dieser grobe Behandlungsfehler bei Eintritt einer solchen Verletzung für diese ursächlich war.
Der Behandelnde trägt die Beweislast dafür, daß der Patient vor Durchführung der Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und eine wirksame Einwilligung in die Behandlung vorliegt.
Führt der Behandelnde die Patientenakte nicht ordnungsgemäß, so geht dies im Falle eines Rechtsstreites ebenfalls zu seinen Lasten. So wird vermutet, daß er eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht getroffen hat, wenn er sie und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder die Patientenakte nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen aufbewahrt hat.
Ist der Behandelnde zur Vornahme einer bestimmten Behandlung nicht befähigt gewesen, wird zu seinen Lasten vermutet, daß der Eintritt einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf die mangelnde Befähigung zurückzuführen ist.

Patientenrechte gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mit dem Patientenrechtegesetz sind auch die Rechte der gesetzlich Versicherten gegenüber ihren Krankenkassen gestärkt worden.

Gesetzlich Versicherte können nun innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung ihre Erklärung über die Teilnahme an Hausarzt- oder anderen Selektivvereinbarungen widerrufen.

Beantragt ein gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse die Übernahme von Kosten für eine bestimmten Leistung, muß die Kasse hierüber innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MDK) innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Bei zahnärztlichen Leistungen beträgt die Entscheidungsfrist wegen des besonderen Gutachtenverfahrens sechs Wochen.
Läßt die Krankenkasse diese Frist ohne hinreichende Begründung verstreichen, kann der gesetzlich Versicherte die jeweilige Leistung beauftragen; die Krankenkasse ist dann zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder Fehler in der Pflege zu unterstützen. In Betracht kommen z.B. medizinische Gutachten, welche der gesetzliche Versicherte zur Beweisführung in einem Prozeß verwenden kann.

01.05.2013:
Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten

Mit dem am 01.05.2013 in Kraft getretenen Mietrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber sowohl berechtigten Interessen der Vermieter auf Schutz vor zahlungsunwilligen Mietern und sog. Mietnomaden als auch der Mieter vor Eigenbedarfskündigungen bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie vor überzogenen Mieterhöhungen Rechnung getragen. Das beinhalten die wesentlichen Änderungen:

a) „Mietnomaden“ müssen Sicherheit leisten

Ein Alptraum für jeden Vermieter ist es, wenn sich seine Mieter nach kurzer Zeit als  sog. Mietnomaden entpuppen. Sie zahlen – wenn überhaupt – meist nur die erste Miete oder Kautionsrate, stellen dann jegliche Zahlung ein und verbleiben solange in der Wohnung, bis nach jahrelangen Gerichtsverfahren und Ausschöpfung aller Rechtsmittel und Räumungsschutzanträgen die Zwangsräumung droht. Plötzlich sind sie unbekannten Orts verschwunden und hinterlassen oftmals eine völlig verwohnte oder verwüstete Wohnung. Neben den Gerichts- und Anwaltskosten bleibt der Vermieter auch noch auf den ausstehenden Mieten und dem Schaden sitzen, da seine früheren Mieter zahlungsunfähig und verschwunden sind.
Dieses Risiko für den Vermieter will der Gesetzgeber jetzt zumindest minimieren:
Künftig können sich zahlungsunwillige Mieter nicht mehr hinter langwierigen Gerichtsverfahren verstecken. Zunächst gilt ein prozessuales Beschleunigungsgebot, was die Gerichte verpflichtet, Räumungsklagen vorrangig zu behandeln und kurzfristig Verhandlungstermine anzusetzen.
Schließlich kann das Gericht auf Antrag des Vermieters den gekündigten Mieter verpflichten, hinsichtlich der weiter auflaufenden Rückstände für die Nutzung der Wohnung für die Dauer des Verfahrens Sicherheit zu leisten, etwa in bar oder durch eine Bankbürgschaft. Kommt der gekündigte Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vermieter das Recht, die Wohnung bereits vor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens per einstweiliger Verfügung räumen zu lassen.

 

b) bei rückständiger Mietkaution droht fristlose Kündigung

Zu Gunsten des Mieters bestimmt das Gesetz, daß zu leistende Kautionen in drei gleichen, nunmehr aufeinanderfolgenden Monatsraten gezahlt werden können. Kam der Mieter seiner Zahlungspflicht selbst bei Inanspruchnahme des Ratenzahlungsprivileges nicht nach, reichte dieser Umstand für sich allein genommen vielen Gerichten nicht aus, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dem Vermieter blieb nur die Zahlungsklage mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko auch wegen der Kosten, wenn der Mieter dennoch nicht zahlte.
Nunmehr hat der Gesetzgeber zunächst klargestellt, daß nicht nur die erste Rate mit Beginn des Mietverhältnisses fällig ist, sondern auch die beiden Folgeraten in den beiden Folgemonaten.
Darüberhinaus steht dem Vermieter nunmehr ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, wenn der Mieter mit der Kautionszahlung in Höhe der zweifachen Monatskaltmiete (also ohne Betriebs- oder Nebenkosten) in Verzug ist.

c) gesetzliche Grundlage für „Berliner Modell“ bei Räumungen durch Gerichtsvollzieher

Bereits seit geraumer Zeit hat sich bei Räumungen durch den Gerichtsvollzieher das sogenannte „Berliner Modell“ bewährt, welches nun im Gesetz ausdrücklich verankert ist. Dabei wird der bisherige Mieter durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz der Räumlichkeiten gesetzt, in dem in der Praxis lediglich das Türschloß ausgewechselt und dem bisherigen Mieter dadurch der Zutritt verwehrt bleibt. Die Wohnung dient quasi als Pfandlokal; der Vermieter übt an den dem Vermieterpfandrecht unterfallenden Gegenständen sein Vermieterpfandrecht aus und die übrigen Gegenstände stehen innerhalb bestimmter Fristen für den ehemaligen Mieter zur Abholung bereit. Der Vermieter spart sich somit die Kosten des Abtransportes und des Einlagerns durch eine vom Gerichtsvollzieher zu beauftragende Spedition.

d) Beschleunigungsgebot bei Räumungsklagen

Mieter, die zahlungsunwillig sind oder auf andere Art und Weise nachhaltig gegen ihnen obliegende Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis verstoßen haben, welche eine außerordentliche Kündigung desselben rechtfertigen, können zukünftig nicht mehr darauf vertrauen, daß sich durch lange Verfahrensdauer bei den Gerichten der Erlaß eines Räumungstitels hinauszögern läßt.
§ 272 Abs.4 ZPO regelt nunmehr, daß Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

e) Duldung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

Zukünftig besteht eine erweiterte Duldungspflicht des Mieters für vom Vermieter veranlaßte energetische Sanierungsmaßnahmen. Durch den Gesetzgeber ist in diesen Fällen eine Minderung der Miete während der Bauzeit wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen für einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen worden.
Wie bisher kann der Vermieter 11% der für die Sanierung aufgewendeten Kosten auf die Miete aufschlagen, allerdings greift nunmehr eine Härtefallklausel, wenn Kosten und Nutzen – im Hinblick auf die künftigen Betriebskosten – in keinem angemessenen Verhältnis mehr zueinander stehen.

 

f) Deckelung von Mieterhöhungen

Künftig können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmte Gemeinden oder Wohngebiete festlegen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungengefährdet bzw.  besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten gilt dann für die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht wie bisher eine Kappungsgrenze von 20% innerhalb dreier Jahre, sondern eine auf 15% reduzierte Kappungsgrenze.

 

19.05.2013:
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge
nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten

Sie war lange überfällig und schon vor Jahren vom Europäischen Gerichtshof sowie dem Bundesverfassungsgericht angemahnt worden: Die Reform des Sorgerechtes nicht miteinander verheirateter Eltern.

Die bisherige Rechtslage sah vor, daß nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind nur dann erhielten, wenn sie heirateten oder übereinstimmend beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgaben. Andernfalls blieb das alleinige Sorgerecht bei der Kindesmutter, ohne daß das Gesetz für den Vater eine Klagemöglichkeit zur Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge vorgesehen hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bewertete diese Rechtslage als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 gerügt, daß der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, daß er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne daß ihm ein gerichtliche Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Wie so häufig tat sich der Gesetzgeber schwer damit, nicht nur den veränderten Lebensumständen im 21. Jahrhundert Rechnung zu tragen, sondern auch die sowohl aus Straßburg als auch Karlsruhe angemahnten Gesetzesänderungen zu beschließen. Herausgekommen ist dabei einmal wieder nur ein Minimalkonsens, der nunmehr folgendes vorsieht:

Anders als bei verheirateten Eltern bleibt die Kindesmutter ab der Geburt zunächst weiterhin alleinge Sorgeberechtigte.
Allerdings hat nunmehr der Kindesvater das Recht, beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen. Der Antrag wird der Kindesmutter zu Stellungnahme zugeleitet. Reagiert sie nicht oder lehnt sie den Antrag mit Argumenten ab, die in keinem Zusammenhang mit dem Kindeswohl stehen, überträgt das Familiengericht dem Kindesvater ohne mündliche Verhandlung und Stellungnahme des Jugendamtes die gemeinsame elterliche Sorge, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
Zu einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung und persönlicher Anhörung kommt es nur dann, wenn Fragen des Kindeswohles klärungsbedürftig sind.
Der nicht verheiratete Kindesvater hat nun auch die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht bei Gericht zu beantragen. Das Gericht wird im Sinne eines solchen Antrages auch gegen den Willen der Mutter entscheiden, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

 

01.07.2014:
2. Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten

 

Im Insolvenzrecht wird es ab 1.7.2014 spürbare Erleichterungen für Schuldner geben. Dem  Überschuldeten  soll früher die Möglichkeit zum wirtschaftlichen Neuanfang eingeräumt werden, sofern er sich zuvor glaubhaft um Befriedigung seiner Gläubiger bemüht hat.

Die sich aus dem Gesetz ergebenden Veränderungen gelten jedoch nur für  die Verfahren, die nach Inkrafttreten eröffnet werden. Nur für diese Verfahren kann die vorgezogene Restschuldbefreiung beantragt werden. Auf  die bereits laufenden Insolvenzverfahren, deren Eröffnung zuvor beantragt wurde, finden die §§ 114, 290 ff. InsO alter Fassung Anwendung.

Allerdings kann das nunmehr mögliche Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens auch für die bereits zuvor eingeleiteten Privatinsolvenzen beantragt werden.

Die Gesetzesreform eröffnet jetzt die Möglichkeit, früher die Restschuldbefreiung zu erlangen. Es bleibt zwar grundsätzlich bei der Regelung, dass spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, jedoch sind nunmehr auch  Verkürzungen möglich. Diese Frist zur Erlangung der Restschuldbefreiung verkürzt sich

  • auf drei Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben und die gesamten Verfahrenskosten (Gericht und Insolvenzverwalter) in diesem Zeitraum zu zahlen;
  • auf fünf Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 – 3.000 EUR) abzutragen.

In den übrigen Fällen bleibt es bei der bisherigen Wohlverhaltensphase von sechs Jahren. Zur sofortigen Erteilung der Restschuldbefreiung kommt es weiterhin, sobald die Verfahrenskosten und die Forderungen sämtlicher anmeldender Gläubiger zu 100 % gedeckt sind.

 

Neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Bisher waren gem. § 302 InsO lediglich Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, sofern sie entsprechend zur Tabelle angemeldet worden sind, sowie Geldstrafen und Geldbußen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dieser Katalog ist nunmehr erweitert worden. Als neue Ausnahmen kommen hinzu:

  • Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat
  • Steuerschulden aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Versagung der Restschuldbefreiung

Auch im Bereich der Versagungsgründe (§ 290 InsO) erfolgen Änderungen. Ab 1.7.2014 kann ein Gläubiger in jedem Zeittpunk des Verfahrens einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung schriftlich stellen. Die Restschuldbefreiung ist zukünftig gem. § 290 Abs. Ziff. 7 InsO auch zu versagen, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten nach § 287 b InsO n. F. verletzt. Neu ist außerdem, dass auch noch nach dem Schlusstermin die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO festgestellt wird. 

Ferner ist die Restschuldbefreiung dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. 

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Nach neuem Recht ist die Erwerbsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 InsO) bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen.

Neuer Antrag nach dem Scheitern der Restschuldbefreiung

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung kann nunmehr bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden (bisher erst nach 10 Jahren).

 

Verbraucher-Insolvenzplanverfahren

Ein weiterer Punkt der Gesetzesänderung ist die Schaffung eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens. Dem Verbraucher wird es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ermöglicht, einen Plan zu erarbeiten, auf welche Weise und in welcher Höhe die Entschuldung durchgeführt werden soll.

Ein solcher Plan kann im Einvernehmen mit Gläubigern und Gericht unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben zu Zeit und Höhe der Schuldentilgung eine dem konkreten Fall angepasste, eigenständige Möglichkeit  zur Schuldenbefreiung schaffen.