Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Körting & Körting (AGB)
1. Gegenstand des Mandates
(1) Der Mandant beauftragt die Rechtsanwälte mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in der jeweils genau umschriebenen Angelegenheit gemäß Vollmacht.
Die Vollmacht soll schriftlich erteilt werden.
(2) Die durch die Rechtsanwälte zu erbringende Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(3) Die Rechtsanwälte werden ihnen überlassene Unterlagen und Informationen nur in dem Umfang auswerten, der durch den Gegenstand des Mandates gem. Abs. 1 vorgegeben ist. Die Parteien vereinbaren, dass die Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, Unterlagen und Informationen daraufhin zu prüfen, ob weiterer Beratungsbedarf des Mandanten besteht.
2. Bearbeiter des Mandates
Der Auftrag wird in der Kanzlei der Rechtsanwälte von einem namentlich benannten Rechtsanwalt bearbeitet. Er ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages andere Rechtsanwälte der Kanzlei sowie fachkundige Mitarbeiter oder fachkundige Dritte hinzuzuziehen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
3. Mitwirkung des Mandanten
(1) Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Schriftstücke in geordneter Form zu übermitteln. Dies gilt auch für bei dem Mandanten neu eingehende oder wieder aufgefundene Schriftstücke.
(2) Der Rechtsanwälte können die ihnen von dem Mandanten erteilten Informationen als zutreffend unterstellen und sind nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen.
Der Mandant ist verpflichtet, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze stets sorgfältig zu lesen sowie insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben zutreffend und vollständig erfasst sind; der Mandant hat die Rechtsanwälte auf eine unzutreffende oder unvollständige Erfassung des Sachverhaltes unverzüglich hinzuweisen.
(3) Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
(4) Der Mandant informiert die Rechtsanwälte umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
(5) Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit einer Rechtschutzversicherung des Mandanten zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind.
4. Rechtsanwaltsvergütung und Gebührenhinweise
(1) Die Abrechnung des Mandates erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarung.
(2) Der Mandant wird gemäß § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
(3) Der Mandant wird gemäß § 12a Abs.1 ArbG darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegenüber der Gegenseite oder Dritten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst.
Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherungen, Gegenseite oder Dritte bestehen.
Soweit Ratenzahlungen vereinbart werden, sind offene Honorarforderungen mit dem gesetzlichen Zinssatz des § 288 BGB zu verzinsen.
Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwaltes an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
(4) Mehrere Auftraggeber haften für das Anwaltshonorar als Gesamtschuldner.
5. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe
(1) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann vom Gericht Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsbestimmung gewährt werden. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen, inwieweit ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gegenüber der Staatskasse besteht.
Für den Fall, dass Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe vom Gericht bewilligt wird, wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe nur die Gerichtskosten, die Kosten einer etwaigen Beweisaufnahme und die eigenen Anwaltskosten umfasst, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite im Falle des teilweisen oder vollständigen Unterliegens.
(2) Die außergerichtliche Tätigkeit wird nicht von der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe umfasst.
Der Mandant wird insoweit auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen, welche er selbstständig vor Erteilung des Mandates bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht vornehmen muss.
Das Gericht kann die Beratungshilfe von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben. Darüber hinaus kann das Anwaltsbüro Körting & Körting die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Mandant auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt worden ist, etwas erlangt.
In diesen Fällen kann das Anwaltsbüro Körting & Körting vom Mandanten eine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften des RVG verlangen.
Gleiches gilt, wenn im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt wird.
Eine Abrechnung auf der Grundlage von Beratungshilfe ist bei einer Beantragung nach Mandatserteilung nicht mehr möglich.
Die Übernahme eines Mandates auf der Grundlage von Beratungshilfe ist nur möglich, wenn der Mandant den Rechtsanwälten bei Mandatserteilung den von einem Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein im Original vorlegt.
6. Haftungsbegrenzung
(1) Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung der Rechtsanwälte für Vermögensschäden auf einen Höchstbetrag von € 1.000.000,00 (in Worten: eine Millionen EURO) beschränkt, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Mandant hat die Möglichkeit, über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte hinaus für das Mandat eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, die Deckung für Vermögensschäden auch über den Betrag der Haftungsbeschränkung hinaus gewährleistet. Der Abschluss einer Zusatzversicherung setzt einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Mandanten bei Kostenerstattung voraus.
(3) Es haftet nur derjenige Sozius für berufliche Fehler, der den Auftrag bearbeitet.
Eine gesetzliche Haftung der Soziätät für Fehler angestellter Anwälte und sonstiger Mitarbeiter bleibt hiervon unberührt.
7. Datenschutz
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrages mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu bearbeiten. Sie dürfen ihre EDV-Anlage, ihre Kommunikationsanlagen und sonstige Geräte per Fernwartung durch zuverlässige Unternehmen betreuen lassen, auch wenn dabei Einsicht in die gespeicherten Daten möglich ist.
8. Verwendung von Telefax und E-Mail
(1) Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Telefaxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkung über dieses Telefax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft.
Der Mandant wird die Rechtsanwälte gesondert darauf hinweisen, wenn Einschränkungen zu beachten sind, so wenn zum Beispiel Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
(2) Soweit der Mandant den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkung per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist und die Gefahr, dass eine E-Mail Viren enthalten kann, nicht ausgeschlossen werden kann.
Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
9. Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen
Die Rechtsanwälte werden die ihnen im Rahmen des Auftrages überlassenen Unterlagen auf Wunsch des Mandanten bei Beendigung des Mandates an den Mandanten herausgeben, soweit sie nicht von einem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 50 Abs. 3 BRAO Gebrauch machen. Die Unterlagen sind im Büro der Rechtsanwälte abzuholen.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen überlassene Unterlagen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab Beendigung des Mandates, ohne vorherige Ankündigung zu vernichten. Im übrigen findet § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO Anwendung.
Als Beendigungszeitpunkt gilt das Datum der abschließenden Kostennote, im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Mandates der Zugang der Kündigungserklärung beim jeweiligen Empfänger.
10. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
11. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Mandatsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.