Familienrecht
Das Familienrecht ist das mit Abstand sensibelste Rechtsgebiet, da dieses sich mit der Auseinandersetzung oder Neugestaltung von oft seit Jahren oder gar Jahrzehnten bestehenden familiären Beziehungen befasst. Betroffen hiervon sind sowohl Beziehungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern als auch Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Häufig werden familienrechtlicher Streitigkeiten zwischen den Parteien sehr emotional und leidenschaftlich geführt und als „Generalabrechnung“ für eine gescheiterte Beziehung verstanden.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in fast allen gerichtlichen Verfahren betreffend Familiensachen geregelt, dass die Parteien anwaltlich vertreten sein müssen.
Unsere Aufgabe liegt neben der Durchsetzung Ihrer legitimen Interessen unter anderem darin, die hiermit verbundener Auseinandersetzung auf einer streng sachlichen Ebene zu führen und dabei auch die Belange mittelbar oder unmittelbar beteiligter Dritter, insbesondere Kinder, nicht aus den Augen zu verlieren.
Rechtsanwalt Jens Körting ist seit 2001 Fachanwalt für Familienrecht und mit den unterschiedlichen Fallkonstellationen gut vertraut.
Häufig trägt ein gerichtliches oder außergerichtliches Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung aller mit einer Trennung bzw. Scheidung verbundener Fragen zu einer Entspannung der emotional aufgeladen Stimmung bei.
In einem solchen Mediationsverfahren begleiten wir sie ebenso wie in jedem streitigen Verfahren vor dem Familiengericht:
a) Ehescheidungen
Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist in der Regel, das die Parteien mindestens seit an einem Jahr voneinander getrennt leben. Die Trennung wird meistens dadurch manifestiert, dass einer oder beide Ehepartner aus der Ehewohnung ausziehen. Die Trennung kann aber auch schon in der Ehewohnung vollzogen werden. Worauf hierbei zu achten ist, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
Im Ausnahmefall kann aber auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag gestellt werden, wenn ein so genannter Härtefall vorliegt, welcher es für den die Scheidung begehrenden Ehepartner unzumutbar macht, die Einhaltung des Trennungsjahres abzuwarten. Regelmäßig werden als Voraussetzung für eine Härtefallscheidung schwerste Verfehlungen des jeweils anderen Ehepartners angenommen. Was hierunter zu verstehen ist, erörtern wir ebenfalls gern mit Ihnen persönlich.
Mit der Ehescheidung werden vom Familiengericht im Verbundverfahren die sogenannten Folgesachen verhandelt. Mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches, welcher vom Familiengericht von Amts wegen durchzuführen ist, befasst sich das Familiengericht nur mit den Folgesachen, welche die Parteien durch das Gericht entschieden haben möchten. Hierzu zählen unter anderem der Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, elterliche Sorge für minderjährige Kinder, Umgangsrecht für minderjährige Kinder sowie die Hausrats- und Vermögensauseinandersetzung.
b. Ehegattenunterhalt
Aus dem Wesen der Ehe ergeben sich wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen für den jeweils anderen Ehegatten. Bei einer intakten Ehe werden diese regelmäßig durch „Naturalunterhalt“ erfüllt, so z.B. durch die Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Kleidung etc. oder aber durch die Haushaltsführung oder Übernahme von gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen.
Mit der Trennung beginnt jeder Ehegatte, für sich selbst „zu wirtschaften“. Oftmals verhält es sich so, dass ein Ehegatte über ein deutlich höheres Einkommen verfügt als der andere, so dass hieraus eine Unterhaltsverpflichtung, gerichtet auf Zahlung von Barunterhalt, erwachsen kann.
Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen nicht nur Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträgen und sonstigen Einkünften.
Voraussetzung für das Entstehen von Unterhaltsansprüchen ist einerseits die Bedürftigkeit eines Ehegatten, andererseits aber auch eine entsprechende Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. Dieses führt im Einzelfall häufig dazu, dass ein Ehegatte zwar grundsätzlich auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, der andere Ehegatte aber gleichwohl nicht zur Zahlung verpflichtet ist, da ihm selbst nach Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen, ehebedingten Verbindlichkeiten oder vorrangigen Unterhaltsansprüchen, insbesondere für minderjährige Kinder, nicht genügend Mittel verbleiben, um neben seinem eigenen Lebensunterhalt auch noch zum Lebensunterhalt seines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beizutragen.
Eine konkrete Unterhaltsberechnung ist stets eine Sache des Einzelfalls und hängt von vielen Faktoren ab, welche von den verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich anerkannt und gewertet werden.
Es wird zwischen dem sog. Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden. Soweit Trennungsunterhaltsansprüche bestehen, beziehen sich diese auf den Zeitraum von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Mit Rechtskraft der Scheidung können nacheheliche Unterhaltsansprüche entstehen, welche der Gesetzgeber mit nachehelicher Solidarität und Vertrauensschutz begründet.
Wenngleich sich auch die Berechnungsmodalitäten für Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt in wesentlichen Punkten entsprechen, gelten jedoch für nacheheliche Unterhaltsansprüche deutlich höhere Anforderungen an den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich eigener Erwerbsbemühungen; von einer lebenslangen “ Lebensstandardgarantie“ hat der Gesetzgeber mit seiner letzten Unterhaltsrechtsreform bewusst Abstand genommen. Lediglich bei Ehe von langer Dauer sowie ehebedingter Nachteile kommen längerfristige nacheheliche Unterhaltsansprüche in Betracht. Die Gerichte sind gehalten, stets zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung oder eine betragsmäßige Beschränkung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Betracht kommt. Die derzeitige Rechtsprechung sowohl der verschiedenen Oberlandesgerichte wie auch des Bundesgerichtshofes ist diesbezüglich leider alles andere als einheitlich.
c. Kindesunterhalt
Dem Unterhalt für Kinder, insbesondere für minderjährige oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchende volljährige Kinder, kommt in der Praxis eine besondere Bedeutung zu. Dabei wird heute nicht mehr zwischen ehelichen oder nichtehelichen Kindern unterschieden; alle leiblichen Kinder sowie rechtswirksam adoptierte Kinder haben den gleichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren leiblichen Eltern.
Auch wenn nach einer Trennung Kinder bei nur einem Elternteil verbleiben, handelt es sich um eigene Unterhaltsansprüche der Kinder und nicht etwa um solche des jeweils anderen Elternteils.
Nach dem seit der letzten Unterhaltsreform geltenden Rangverhältnis sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger oder ihnen gleichgestellte Kinder gegenüber Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten vorrangig. Dies bedeutet, dass aus dem für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommen zunächst der Unterhalt für minderjährige Kinder vollständig befriedigt sein muss, bevor sich für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten überhaupt ein Unterhaltsanspruch ergeben kann.
Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, welche beinhaltet, dass der Unterhaltsverpflichtete jede ihm zumutbare Anstrengungen zu unternehmen hat, um ein Einkommen zu erzielen, welches ausreicht, um wenigstens den Mindestunterhalt leisten zu können.
Soweit sich ein Unterhaltsverpflichteter darauf berufen will, nicht leistungsfähig zu sein, weil er beispielsweise arbeitslos ist, muss er gegenüber dem Gericht darlegen und beweisen, dass er sich in zumutbarer Weise um die Aufnahme einer seiner Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit bemüht hat. Des weiteren ist ein Unterhaltspflichtiger auch gehalten, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, Kreditraten zu strecken sowie die Kosten für berufsbedingte Aufwendungen so gering wie möglich zu halten. Einige Gerichte nehmen sogar eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners an, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn bestehende anderweitige finanzielle Verpflichtungen dazu führen, dass die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nicht erfüllt werden können.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt einerseits vom Alter des Kindes, andererseits von der Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ab.
Unter der Federführung des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die deutschen Oberlandesgerichte die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt, aus der sich die Höhe des Kindes Unterhaltsanspruch des errechnen lässt.
Bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist aber darauf zu achten, dass das dort zugrunde gelegte Einkommen nicht mit dem tatsächlichen Erwerbseinkommen des Unterhaltsschuldners gleichzusetzen ist, sondern auch anderer Einkunftsarten, Steuererstattungen oder fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden, andererseits berufsbedingte Aufwendungen oder anzurechnende Verbindlichkeiten zur Bereinigung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens abzusetzen sind. Dies wird häufig von Jugendämtern bei dort durchgeführten Unterhaltsberechnungen fehlerhaft gehandhabt, weswegen wir dringend dazu anraten, Berechnungen des Jugendamtes von Fachanwälten für Familienrecht überprüfen zu lassen!
Die Einzelheiten erläutern wir gerne in einem persönlichen Gespräch.
d. Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Sind aus einer gescheiterten Beziehung gemeinsamer Kinder hervorgegangen, stellt sich meist die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder sich regelmäßig aufhalten und wie sich der Kontakt des anderen Elternteils zu den gemeinsamen Kindern gestaltet.
Im Vordergrund sollte dabei stets das Wohl der Kinder stehen, denn diese leiden unter der Trennung der Eltern ohnehin schon erheblich.
Die Eltern tun sich und ihren Kindern selten einen Gefallen damit, sich wechselseitig mit materiellen Zuwendungen an die Kinder überbieten zu wollen, um in der Gunst gegenüber dem jeweils anderen Elternteil punkten zu können.
Weder „gehören“ die Kinder den Eltern, noch gibt es eine Automatismus dahingehend, dass die Kinder nach der Trennung immer bei der Mutter verbleiben.
Bei verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu. Das bedeutet, dass die Eltern, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, Entscheidungen von wichtiger Bedeutung nur einvernehmlich treffen können. Hierzu zählen z.B. ein Ortswechsel, die Einschulung/Umschulung, der Abschluß von Ausbildungsverträgen, längere Auslandsaufenthalte oder Reisen (nicht ein normaler Urlaub) in außereuropäische Länder (insbesondere bei Kleinkindern), planbare medizinische Eingriffe, Verwaltung des Vermögens des Kindes, Beantragung von Ausweisdokumenten.
Die sogenannte Alltagssorge übt der Elternteil allein aus, bei dem sich das Kind aufhält. Hierzu zählen Fragen der Ernährung, des Zubettgehens, der Wochenend- und Freizeitgestaltung soweit hiervon nicht das Umgangsrecht des anderen Elternteils berührt wird, schulische Belange, Klassenfahrten, Sportveranstaltungen etc.
Da sich die Abgrenzung mitunter schwierig gestalten kann, beraten wir sie hier jederzeit gerne.
Eine gerichtliche Regelung des Sorgerechtes kommt nur in Betracht, wenn die Eltern sich nicht einigen können. Oftmals regeln die Gerichte aber auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge.
Wenn sich ein Elternteil grundlos weigert, an der Ausübung der elterlichen Sorge mitzuwirken, kann das Gericht diesem Elternteil die elterliche Sorge vollständig entziehen oder die von ihm verweigerte Zustimmung (z.B. zu einem Schul- oder Ortswechsel) durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen.
Bei nicht verheirateten Eltern liegt die elterliche Sorge zunächst bei der Kindesmutter. Die Eltern können beim zuständigen Jugendamt aber eine Sorgerechtserklärung abgeben, womit sie fortan gemeinsam Inhaber des Sorgerechtes sind.
Weigert sich die Kindesmutter, überträgt das Gericht dem Kindesvater auf Antrag die gemeinsame Sorge, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
Von der elterliche Sorge zu unterscheiden ist das Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern. Zu beachten ist, dass auch die minderjährigen Kinder ein Umgangsrecht mit ihren Eltern haben.
Die Gerichte entscheiden über Art und Dauer des Umganges ebenfalls nur auf Antrag eines Elternteils, wenn die Eltern sich nicht einigen können.
Art und Dauer bestimmen sich nach dem Einzelfall und orientieren sich ausschließlich am Wohl des Kindes. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen vierzehntägigen Wochenendumgang, auch wenn dieser häufig so beantragt und praktiziert wird. Dem Umgangsberechtigten Elternteil steht grundsätzlich auch ein Umgang in den Schulferien, z.B. für einen mehrwöchigen gemeinsamen Urlaub zu. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles, z.B. dem Wohnort der Eltern, ist eine Vielzahl von Umgangsregelungen denkbar. Auch hier beraten und vertreten wir Sie gern.
e) Ehewohnung und Hausrat
Häufig gibt es im Rahmen einer Trennung Meinungsverschiedenheiten über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung und/oder über die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates.
Wenn beide Parteien in der Wohnung verbleiben möchten und eine Trennung innerhalb der Ehewohnung nicht möglich ist, oder aber eine Seite der anderen den Zutritt zur Wohnung verwehrt, entscheiden die Gerichte auf Antrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, wer bis zu einer rechtskräftigen Scheidung in der Wohnung verbleiben darf.
Gleiches gilt für den Fall häuslicher Gewalt, hier erwirken wir für Sie kurzfristig einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Ähnlich verhält es sich, wenn sich die Parteien bei der Trennung nicht über die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates bzw. die Herausgabe persönlicher Gegenstände einigen können. Auf Antrag weisen die Gerichte den Parteien einzelne Hausratsgegenstände zur alleinigen Nutzung zu.
f) Mediation
Immer häufiger trennen sich Paare mit dem Wunsch, die Trennungsfolgen einvernehmlich zu regeln und sich möglichst wenig um Unterhalt, Kinder oder die Vermögensauseinandersetzung zu streiten. Gleichwohl hat jeder seine eigenen Vorstellungen davon, wie es nach der Trennung weitere gehen soll. Ein Kompromiss ist zwar erwünscht, aber dennoch nur schwer zu finden.
In dieser Situation ist eine Mediation zielführend. Ein erfahrener Mediator moderiert die von beiden Seiten gewollten Einigungsgespräche, erfasst zunächst, was jeder Seite wichtig ist und sucht mit beiden Parteien nach einer sachgerechten Lösung. Im Idealfall steht am Ende eine Mediationsvereinbarung, die die Parteien unter Vermittlung des Mediators selbst erarbeitet haben und daher auch als gerechte Lösung ansehen. Dies ermöglicht nach der Trennung einen spannungsfreien Umgang miteinander, was gerade dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, für alle Beteiligten von großem Vorteil ist.
Gern begleiten wir als Mediatoren Ihre außergerichtlichen Einigungsbemühungen, sowohl im Familienrecht, als auch in allen anderen Rechtsgebieten.